Erfahre alles zu aktuellen Vorschriften, neuen Schulungen und Trends rund um sichere Arbeitsplätze.
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Sie erinnern sich? Am 7. April 2023 endete in Deutschland mit dem Auslaufen der letzten Schutzmaßnahmen die Corona Pandemie. Am 15. April 2020 hatten Bund und Länder beschlossen, dass jedes Unternehmen auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen muss. Covid-19 ist Geschichte. Doch Geschichte kann sich wiederholen.
Wir stellen Ihnen hier vor, wie wir Unternehmen in diesem Fall in Fragen des Arbeitsschutzes und Mitarbeiterschutzes unterstützen.
Anlässlich Covid-19 definierte die Bundesregierung einen neuen Arbeitsschutzstandard zu SARS-CoV-2 mit den nachstehenden Eckpunkten zur Prozessoptimierung. Sie mussten in Absprache und unter Aufsicht einer zertifizierten Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsarztes evaluiert und etabliert werden:
Was beschäftigt Sie beim Thema Pandemie? Und hat Corona auch bei Ihnen grundsätzliche Gedanken über Hygiene im Betrieb ausgelöst? Lesen Sie, was andere so umtreibt.
Experten sind sich einig, dass eine weitere Pandemie wahrscheinlich ist. Wie stark sie sich auswirken könnte, ist kaum einzuschätzen. Das hängt natürlich stark ab von den Eigenschaften des betreffenden Virus. Die größte Gefahr geht laut Weltgesundheitsorganisation von Grippe-Viren aus, weil sie sich schnell verändern und sehr anpassungsfähig sind. Es gilt jedoch als sicher, dass man aufgrund der Lerneffekte aus der Corona-Pandemie besser damit umgehen würde.
Unter dem Oberbegriff Seuche lassen sich Endemie, Epidemie und Pandemie einordnen. Eine Pandemie ist also eine Art Seuche. Allerdings ist der Begriff veraltet und wird heute meist nur noch in Zusammenhang mit sich sprunghaft ausbreitenden Infektionen unter Tieren verwendet – Tierseuche.
Der Definition des Robert Koch Instituts nach regelt das IfSG „welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod und welche labordiagnostischen Nachweise von Erregern meldepflichtig sind.“ Darüber hinaus ist durch das Gesetz festgelegt, welche Angaben von den Meldepflichtigen gemacht werden und welche dieser Angaben vom Gesundheitsamt weiter übermittelt werden.
Im Hygieneplan sind die Verfahren und Anweisungen zur Einhaltung von Hygienestandards schriftlich festgehalten. Dabei unterscheiden sich die verbindlichen Hygiene-Maßnahmen je nach Arbeitsbereich. Zuständig ist meistens ein Hygienebeauftragter. Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber. Der Hygieneplan muss regelmäßig aktualisiert werden, um ihn ggf. neuen Regularien, Techniken oder Abläufen anzupassen. Wir empfehlen allen Unternehmen einen Hygieneplan. Verpflichtend ist er nur für Unternehmen mit Infektionsgefährdung. Das IfSG (Infektionsschutzgesetz) fordert Hygienepläne für Lebensmittelbetriebe, Gesundheitseinrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen (Kindergärten, Schulen etc.).
Unabhängig von der aktuellen Gesetzeslage ist Hygiene durch Covid-19 stärker und dauerhaft in den Fokus getreten. Wollen wir mal genau hinschauen?
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