Zum Inhalt springen
Suche
Close this search box.

FinLers Arbeitsschutz Update 1/2024

Bleiben Sie als Arbeitgeber in allen Bereichen des Arbeitsschutzes am Ball, um jederzeit die gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften zu erfüllen. So werden Sie Ihrer Verantwortung gerecht, setzen Ihr Engagement für das Mitarbeiterwohl konsequent fort und wahren gute Voraussetzungen für eine motivierte, gesunde und produktive Belegschaft.

FinLers unterstützt bei der Umsetzung der Neuerungen und hält alle Interessierten über diesen News-Blog auf dem Laufenden.

Gut zu wissen, besser zu befolgen: Aktuelle Änderungen bei

  • Mutterschutz
  • TRBS 1115-1 (Cybersicherheit für sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen) und
  • Hinweisgeberschutzgesetz


Überblick

1. Neue Pflichten im Mutterschutzgesetz – ab sofort:

– Prüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung nach jeder Meldung einer Schwangerschaft.
– Gesprächsangebot an werdende Mütter über die Arbeitsbedingungen.
– Verwendung individueller Gefährdungsbeurteilungen statt Checklisten oder pauschaler Gefährdungsbeurteilungen.

2. Neue Pflichten gemäß TRBS 1115-1 – ab sofort:

Cyberbedrohungen für Aufzugsanlagen sowie andere sicherheitsrelevante Mess- und Steuereinrichtungen über die Gefährdungsbeurteilung analysieren, beurteilen und Maßnahmen dokumentieren (ergänzend zur gewöhnlichen Gefährdungsbeurteilung für Aufzugsanlagen gemäß BetrSichV und ArbSchG).

3. Neues Hinweisgebergesetz (Whistleblower-Regeln) – seit 18. Dezember 2023:

Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten müssen sichere interne Hinweisgebersysteme installieren und betreiben mit genau definierten Vorgaben für den Umgang mit Whistleblowern.

 

Arbeitsschutz aktuell im Detail

Zu Punkt 1: Mutterschutzregel ergänzt das Mutterschutzgesetz

Das bestehende Mutterschutzgesetz wurde um die Mutterschutzregel ergänzt. Die Mutterschutzregel erweitert und konkretisiert das weiterhin bestehende Mutterschutzgesetz. Das gilt es unbedingt zu beachten bzw. umzusetzen:

1. Präzisierende Ergänzung des Mutterschutzes durch die Mutterschutzregel:

Die Mutterschutzregel tritt als klare und verbindliche Ergänzung zum weiterhin gültigen Mutterschutzgesetz in Kraft. Diese Aktualisierung setzt genaue Richtlinien für den Schutz schwangerer Frauen am Arbeitsplatz und stärkt somit deren Sicherheit.

2. Wichtige Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes:

Gemäß dem Mutterschutzgesetz ist es unerlässlich, jede Tätigkeit auf mögliche Gefährdungen des Mutterschutzes zu beurteilen. Diese Gefährdungsbeurteilung muss unabhängig davon erfolgen, ob die betreffende Frau derzeit der Tätigkeit nachgeht oder nicht. Die Bewertung ist schriftlich zu dokumentieren. Im Fall einer Schwangerschaft müssen vorbereitende Maßnahmen (substituieren, technisch, organisatorisch, persönlich) bereitstehen.

3. Neue Maßnahmen im Fokus:

Neu ist die Notwendigkeit, die Gefährdungsbeurteilung nach jeder Meldung einer Schwangerschaft zu überprüfen und zu aktualisieren. Zusätzlich dazu ist es nun empfohlen, ein Gespräch mit der werdenden Mutter über ihre Arbeitsbedingungen anzubieten. Dabei ist zu beachten, dass standardisierte Checklisten oder pauschale Gefährdungsbeurteilungen nicht ausreichend sind. Stattdessen wird ausdrücklich eine individuelle Gefährdungsbeurteilung empfohlen.

Diese neuen Arbeitgeberpflichten sollen sicherzustellen, dass der Mutterschutz am Arbeitsplatz effektiv und individuell gestaltet wird. Er soll den besonderen Bedürfnissen jeder Frau gerecht werden.


Zu Punkt 2: TRBS 1115-1 ab sofort mit Gefährdungsbeurteilung Cyberbedrohungen

Die bestehende TRBS 1115-1 wurden zur Vermeidung bzw. Abwehr von Cyberangriffen auf Aufzugsanlagen  sowie andere sicherheitsrelevante Mess- und Steuereinrichtungen erweitert. Bitte unbedingt beachten bzw. umsetzen:

1. TRBS 1115-1: Cybersicherheitsregelungen seit 2023

Seit dem Jahr 2023 beschreibt die TRBS 1115-1 spezifische Regelungen zur Cybersicherheit für sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen. Diese Entwicklung trägt dem wachsenden Risiko von Cyberbedrohungen Rechnung und setzt klare Richtlinien für den Schutz dieser sensiblen Anlagen.

2. Neu: Spezifische Gefährdungsbeurteilung für Cybersicherheit

Betreiber und Betreiberinnen von Aufzugsanlagen sind nun verpflichtet, im Rahmen einer erweiterten Gefährdungsbeurteilung spezifisch Cyberbedrohungen zu analysieren, zu beurteilen und entsprechende Maßnahmen zu dokumentieren. Ziel ist es, Cyberangriffe im besten Fall abzuwehren oder idealerweise erst gar nicht entstehen zu lassen.

3. Ergänzung zur unspezifischen Gefährdungsbeurteilung

Die spezifizierte Gefährdungsbeurteilung ergänzt die reguläre Form der Gefährdungsbeurteilung für Aufzugsanlagen, wie sie bereits nach den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vorgeschrieben ist.

4. Bedeutung der Cybersicherheit für Aufzugsanlagen

Die Einführung dieser Cybersicherheitsregelungen unterstreicht die zunehmende Relevanz der digitalen Sicherheit in der Technologie von Aufzugsanlagen sowie anderen sicherheitsrelevanten Mess- und Steuereinrichtungen. Die Integration dieser Maßnahmen trägt dazu bei, dass Betreiber und Betreiberinnen proaktiv gegen potenzielle Cybergefahren vorgehen und so die Betriebssicherheit ihrer Anlagen noch stärker gewährleisten.


Zu Punkt 3: das neue Hinweisgeberschutzgesetz

Achtung: Die Schonfrist zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes für Unternehmen und Organisationen mit 50 bis 249 Beschäftigten ist seit dem 18. Dezember 2023 abgelaufen. Es gelten folgende Vorschriften:

1. Verpflichtende sichere interne Hinweisgebersysteme ab 50 Beschäftigten

Unternehmen und Organisationen mit einer Belegschaft ab 50 Mitarbeitenden sind dazu verpflichtet, sichere interne Hinweisgebersysteme zu installieren und zu betreiben.

2. Mehrere Kommunikationsmöglichkeiten für Whistleblower

Whistleblower müssen die Möglichkeit haben, ihre Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben. Diese Flexibilität fördert eine umfassende und individuelle Kommunikation.

3. Fristgerechte Bestätigung durch die Meldestelle

Innerhalb von sieben Tagen nach Abgabe eines Hinweises muss die interne Meldestelle dem Hinweisgeber eine Bestätigung zukommen lassen. So entstehen Klarheit und Transparenz.

4. Zeitnahe Information über ergriffene Maßnahmen

Die Meldestelle ist dazu verpflichtet, den Whistleblower innerhalb von drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren. Das fördert die Transparenz über den Fortschritt in der Angelegenheit.

5. Kontaktwahl für Whistleblower

Whistleblower können entscheiden, ob sie ihren Hinweis an eine externe Meldestelle wie z.B. staatliche Institutionen richten oder an die interne Meldestelle des Unternehmens.

6. Verfolgung auch anonymer Hinweise

Das Gesetz verpflichtet, auch anonymen Hinweisen nachzugehen. Das stärkt die Position der Whistleblower und ermöglicht eine umfassende Untersuchung auch ohne Offenlegung der Identität des Whistleblowers.

Halten Sie Ihr Mitarbeiterwohl und den Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen up to date und auf hohem Niveau! Bei Fragen oder dem Wunsch nach Support wenden Sie sich gerne direkt an FinLers.

 

Arbeitsschutz by FINLERS

Interessant für Sie?

Wenn Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns!

Angebotsanfrage für Leistung der FinLers GmbH

Nehmen Sie jetzt Kontakt auf

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

++ NEU ++

Online-Infoveranstaltungen zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen

Save the Date oder besser noch: gleich anmelden zu einem unserer zwei Infotermine im Juni und September!